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Beurlaubung
Ein/e Schüler/in kann nur aus wichti­gen Grün­den auf Antrag der Erziehungs­berechtigten vom Schulbe­such beurlaubt wer­den. Die Beurlaubung soll spätestens eine Woche vor dem entsprechen­den Ter­min schriftlich bei der Schule beantragt wer­den. Der/die Schüler/in kann beurlaubt wer­den. Ob eine Beurlaubung in Betra­cht kommt, muß in jedem Einzelfall entsch­ieden wer­den. Unmit­tel­bar vor und im direk­ten Anschluss an Ferien darf ein Schüler nicht beurlaubt werden. 

Bewegliche Feri­en­t­age
Nach Absprachen mit den anderen Grund­schulen der Stadt und nach der Entschei­dung durch die Schulkon­ferenz wer­den die 3 bzw. 4 beweglichen Feri­en­t­age fest­gelegt und die Eltern rechtzeit­ig informiert.

Aktuelle Dat­en wer­den Ihnen im Voraus für das kom­mende Schul­jahr mit­geteilt. Sie find­en die aktuellen Dat­en auf unser­er Home­page unter Infos.